§ 174 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden VerfügungenAnordnungen zu überwachen, besonders soweit sie
    1. 1.Ziffer einsdas Bergbauberechtigungswesen,
    2. 2.Ziffer 2das Gewinnungsbetriebsplanwesen,
    3. 23.Ziffer 23den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
    4. 34.Ziffer 34den Umweltschutz,
    5. 45.Ziffer 45den Lagerstättenschutz,
    6. 56.Ziffer 56den Oberflächenschutz,
    7. 67.Ziffer 67die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
    8. 78.Ziffer 78die bergbauliche Ausbildung
    betreffen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (Paragraph 97,) zu erstellen und zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsIn Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden VerfügungenAnordnungen zu überwachen, besonders soweit sie
    1. 1.Ziffer einsdas Bergbauberechtigungswesen,
    2. 2.Ziffer 2das Gewinnungsbetriebsplanwesen,
    3. 23.Ziffer 23den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
    4. 34.Ziffer 34den Umweltschutz,
    5. 45.Ziffer 45den Lagerstättenschutz,
    6. 56.Ziffer 56den Oberflächenschutz,
    7. 67.Ziffer 67die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
    8. 78.Ziffer 78die bergbauliche Ausbildung
    betreffen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (Paragraph 97,) zu erstellen und zu veröffentlichen.

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