Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden VerfügungenAnordnungen zu überwachen, besonders soweit sie
1. | das Bergbauberechtigungswesen, | |||||||||
2. | das Gewinnungsbetriebsplanwesen, | |||||||||
| den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen, | |||||||||
4. | den | |||||||||
5. | den | |||||||||
6. |
| |||||||||
7. | die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und | |||||||||
| die bergbauliche Ausbildung | |||||||||
betreffen. |
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche EreignisseVorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden VerfügungenAnordnungen zu überwachen, besonders soweit sie
1. | das Bergbauberechtigungswesen, | |||||||||
2. | das Gewinnungsbetriebsplanwesen, | |||||||||
| den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen, | |||||||||
4. | den | |||||||||
5. | den | |||||||||
6. |
| |||||||||
7. | die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und | |||||||||
| die bergbauliche Ausbildung | |||||||||
betreffen. |
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche EreignisseVorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.