§ 173 MinroG Aufgaben der Behörden

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher Natur von Fremdunternehmern obertags durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes den sonst hiefür zuständigen Behörden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher Natur von Fremdunternehmern obertags durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes den sonst hiefür zuständigen Behörden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

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