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(1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere
1. | den Planungszeitraum, | |||||||||
2. | die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns, | |||||||||
3. | die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, | |||||||||
4. | Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung, | |||||||||
5. | die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie | |||||||||
6. | Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit | |||||||||
enthalten muß. |
(2) Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:
1. | Lagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind, | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002) | |||||||||
3. | ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, |
(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
(1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere
1. | den Planungszeitraum, | |||||||||
2. | die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns, | |||||||||
3. | die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, | |||||||||
4. | Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung, | |||||||||
5. | die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie | |||||||||
6. | Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit | |||||||||
enthalten muß. |
(2) Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:
1. | Lagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind, | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002) | |||||||||
3. | ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, |
(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.