§ 40 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

1. Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 18 Z 1 zulässig erklärt wurde,
2. Meßgeräte, bei denen außer der Anzeige in gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den Eichvorschriften entsprechen,

31.

zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen MeßgeräteMessgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind, und

42.

zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 31.12.1988 bis 30.12.2010

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,

1. Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, die in anderen als in § 2 enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 18 Z 1 zulässig erklärt wurde,
2. Meßgeräte, bei denen außer der Anzeige in gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den Eichvorschriften entsprechen,

31.

zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen MeßgeräteMessgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind, und

42.

zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.

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