Der Berufungswerber ist wegen des am 21.5.2001, 21.20 Uhr an einem näher genannten Ort erfolgten Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 21.5.2001 um 21.20 Uhr in Wien, A2 Richtung A21 den KKW EU-6 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5/1 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des Mass- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung BGBl. Nr. 657/1996 lassen im eichpflichtigen Verkehr Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen) zu (§ 39 Abs 2 Z 3 MEG). mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Die Verkehrsfehlergrenze ist aus vielen Gründen u.a. wegen geänderter Rechtslage im Sinne der 19. StVO-Novelle zu berücksichtigen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Alkomatmessung nach dem Führerscheingesetz sind die Eich- bzw. Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. mehr lesen...