§ 39 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

1.

die Eichvorschriften zu erlassen und

2.

die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

1.

die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,

2.

die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),

3.

die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

4.

die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:

1.

daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;

2.

daßdass die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden,Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 31.12.2010 bis 19.06.2017

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

1.

die Eichvorschriften zu erlassen und

2.

die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

1.

die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,

2.

die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),

3.

die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),

4.

die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:

1.

daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;

2.

daßdass die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden,Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten