§ 39 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
    1. 1.Ziffer einsdie Eichvorschriften zu erlassen und
    2. 2.Ziffer 2die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
    2. 2.Ziffer 2die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
    3. 3.Ziffer 3die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
    4. 4.Ziffer 4die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.
  3. (3)Absatz 3Die Eichvorschriften können vorsehen:
    1. 1.Ziffer einsdaß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;
    2. 2.Ziffer 2daß die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden, nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.
    3. 2.Ziffer 2dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 31.12.2010 bis 19.06.2017
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
    1. 1.Ziffer einsdie Eichvorschriften zu erlassen und
    2. 2.Ziffer 2die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
    2. 2.Ziffer 2die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
    3. 3.Ziffer 3die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
    4. 4.Ziffer 4die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.
  3. (3)Absatz 3Die Eichvorschriften können vorsehen:
    1. 1.Ziffer einsdaß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;
    2. 2.Ziffer 2daß die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden, nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.
    3. 2.Ziffer 2dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

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