§ 27 MDG Befangenheit

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Lehrperson hat sich ihrer dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Kann die Vertretung durch eine andere Lehrperson nicht sogleich bewirkt werden, so hat auch die befangene Lehrperson die dienstlichen Tätigkeiten vorerst weiter auszuüben. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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