(1) Ist die Lehrperson durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung ihres Dienstes verhindert, so hat sie dies unverzüglich dem Leiter anzuzeigen und auf Verlangen des Leiters, oder wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung unverzüglich zu bescheinigen.
(2) Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesende Lehrperson oder eine Lehrperson, bei der berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen, ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
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