Eine Lehrperson darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
nichtnicht schlechter gestellt werden, als eine Lehrperson, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf sie aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
0 Kommentare zu § 119a MDG