Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Eine Lehrperson darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 70,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 70,,
b)Litera beines Pflegekarenzurlaubes nach § 68,eines Pflegekarenzurlaubes nach Paragraph 68,,
c)Litera ceiner Pflegefreistellung nach § 71,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 71,,
d)Litera deiner Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 71a,einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 71 a,,
e)Litera eeines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
f)Litera feiner Familienhospizfreistellung nach § 72,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72,,
g)Litera geiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
h)Litera heiner Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach § 58 odereiner Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 58, oder
i)Litera ieiner Pflegeteilzeit nach § 61einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 61,
nicht schlechter gestellt werden, als eine Lehrperson, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf sie aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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