§ 119 MDG Informationspflichten im Fall des Überganges

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Veräußerin und das Land Tirol sind verpflichtet, die Vertreter der vom Übergang betroffenen Lehrpersonen sowie die Lehrpersonen selbst spätestens zwei Monate vor dem Übergang über Folgendes zu informieren:

a)

den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Überganges,

b)

den Grund für den Übergang,

c)

die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Lehrpersonen,

d)

die hinsichtlich der Lehrpersonen in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für alle Lehrpersonen leicht zugänglichen Stelle in der Musikschule erfolgen.

(2) Zieht die Veräußerin oder das Land Tirol im Zusammenhang mit dem Übergang Maßnahmen hinsichtlich der Lehrpersonen in Betracht, so sind die Vertreter der Lehrpersonen rechtzeitig einzubeziehen und ist eine Übereinkunft anzustreben.

(3) Den Lehrpersonen steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Verständigung vom beabsichtigten Übergang zu erklären, ihr Dienstverhältnis nicht mit dem Land Tirol fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit dem Beginn des Tages des Überganges. Den Lehrpersonen stehen am Tag des Überganges aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Ansprüche wie bei einer Kündigung durch den Dienstgeber zu.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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