§ 117a MDG Jobrad

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis der Lehrperson auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrperson hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
  3. (3)Absatz 3Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere überDie Landesregierung hat zur Durchführung der Absatz eins,, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
    1. a)Litera adie Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Jobrads und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
    2. b)Litera bdas zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads,
    3. c)Litera cdie Nutzung des Jobrads,
    4. d)Litera ddie Höhe des Aufwandsbeitrages,
    5. e)Litera edie Instandhaltung des Jobrads und
    6. f)Litera fden Erwerb des Jobrads nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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