§ 47 MBG Kostenersatz

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes unmittelbar erwachsen. Als notwendig gelten dabei jene Kosten, die unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse und auf die dem Betroffenen zumutbaren Umstände den geringsten Aufwand verursachen.
  2. (2)Absatz 2Als Kosten nach Abs. 1 kommen in BetrachtAls Kosten nach Absatz eins, kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnungdem Hauptwohnsitz oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der StaatsgrenzeArbeitsstelle und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,
    2. 2.Ziffer 2die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Z 1 unddie Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, und
    3. 3.Ziffer 3die Abgeltung der Zeitversäumnis für die Zeit, die infolge der Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes vom Verlassen der Wohnungdes Hauptwohnsitzes oder der Arbeitsstelle bis zur Rückkehr dorthin aufgewendet werden muss.
  3. (3)Absatz 3Auf die Fahrtkosten nach Abs. 2 Z 1 ist § 8 § 7 des Heeresgebührengesetzes 19922001 (HGG 19922001), BGBl. I Nr. 42231, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.Auf die Fahrtkosten nach Absatz 2, Ziffer eins, ist Paragraph 87, des Heeresgebührengesetzes 19922001 (HGG 19922001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 42231, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Abs. 2 Z 3 sind die §§ 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind die Paragraphen 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Kosten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.Die Kosten nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.
  6. (6)Absatz 6Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Abs. 1 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG zulässig.Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Absatz eins, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, AVG zulässig.

Stand vor dem 30.11.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.11.2002
  1. (1)Absatz einsDer Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes unmittelbar erwachsen. Als notwendig gelten dabei jene Kosten, die unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse und auf die dem Betroffenen zumutbaren Umstände den geringsten Aufwand verursachen.
  2. (2)Absatz 2Als Kosten nach Abs. 1 kommen in BetrachtAls Kosten nach Absatz eins, kommen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnungdem Hauptwohnsitz oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der StaatsgrenzeArbeitsstelle und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,
    2. 2.Ziffer 2die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Z 1 unddie Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Ziffer eins, und
    3. 3.Ziffer 3die Abgeltung der Zeitversäumnis für die Zeit, die infolge der Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes vom Verlassen der Wohnungdes Hauptwohnsitzes oder der Arbeitsstelle bis zur Rückkehr dorthin aufgewendet werden muss.
  3. (3)Absatz 3Auf die Fahrtkosten nach Abs. 2 Z 1 ist § 8 § 7 des Heeresgebührengesetzes 19922001 (HGG 19922001), BGBl. I Nr. 42231, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.Auf die Fahrtkosten nach Absatz 2, Ziffer eins, ist Paragraph 87, des Heeresgebührengesetzes 19922001 (HGG 19922001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 42231, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Abs. 2 Z 3 sind die §§ 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind die Paragraphen 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Kosten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.Die Kosten nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.
  6. (6)Absatz 6Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Abs. 1 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG zulässig.Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Absatz eins, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, AVG zulässig.

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