§ 34 MBG Aufhebung der Anforderung

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.9999

(1) Sind die Voraussetzungen weggefallen

1.

für die Anforderung einer Leistung oder

2.

für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.

(2) Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten

1.

die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,

2.

die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung und

4. a)

Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder

b)

Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.

(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im LeistungsbescheidLeistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.

(4) Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.

Stand vor dem 30.11.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.11.2002

(1) Sind die Voraussetzungen weggefallen

1.

für die Anforderung einer Leistung oder

2.

für die Vorbereitung einer solchen Anforderung, so hat die Anforderungsbehörde von Amts wegen mittels Aufhebungsbescheides die Anforderung oder deren Vorbereitung aufzuheben. Im Falle der Z 1 ist die Anforderung spätestens unverzüglich nach Beendigung der Abschlussmaßnahmen nach dem Einsatz aufzuheben.

(2) Der Aufhebungsbescheid für die Anforderung einer Leistung hat im Spruch zu enthalten

1.

die zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes verpflichtete militärische Dienststelle,

2.

die zur Rückübernahme dieses Gegenstandes verpflichtete Person,

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung und

4. a)

Zeitpunkt und Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes oder

b)

Zeitpunkt des Erlöschens der Verpflichtung zur Erbringung einer Werkleistung.

(3) Wurde eine Leistungsanforderung bereits im LeistungsbescheidLeistungs- oder Vollzugsbescheid befristet, so ist ein Aufhebungsbescheid nicht erforderlich.

(4) Ein Bereitstellungsbescheid wird durch jegliche Aufhebung einer Leistungsanforderung nicht berührt.

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