§ 33 MBG Verfahren zur Anforderung

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger),

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung,

4.

Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und,

5.

sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben.

(2) Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

den Leistungsempfänger,

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung und

4.

den Ort der Erbringung der Leistung.

(3) Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung festzusetzen

1.

mit einem Vollzugsbescheid oder,

2.

sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

Diese allgemeine Bekanntmachung ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. In einem Vollzugsbescheid darf die Leistungsanforderung auch befristet werden. In diesem Fall sind auch die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben aufzunehmen.

(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden

1.

der Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder,

2.

sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.

(5) Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben

1.

einen Leistungsbescheid und,

2.

sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019

(1) Eine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger),

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung,

4.

Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und,

5.

sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben.

(2) Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten

1.

den Leistungspflichtigen,

2.

den Leistungsempfänger,

3.

die genaue Bezeichnung der Leistung und

4.

den Ort der Erbringung der Leistung.

(3) Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung festzusetzen

1.

mit einem Vollzugsbescheid oder,

2.

sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

Diese allgemeine Bekanntmachung ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. In einem Vollzugsbescheid darf die Leistungsanforderung auch befristet werden. In diesem Fall sind auch die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben aufzunehmen.

(4) Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden

1.

der Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder,

2.

sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.

(5) Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben

1.

einen Leistungsbescheid und,

2.

sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid.

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