§ 19 MaklerG Begriff

Maklergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHandelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  2. (2)Absatz 2Die für Freie Makler im Sinn des § 57 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, geltenden Vorschriften und Handelsbräuche bleiben unberührt.Die für Freie Makler im Sinn des Paragraph 57, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, geltenden Vorschriften und Handelsbräuche bleiben unberührt.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.07.1996 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsHandelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  2. (2)Absatz 2Die für Freie Makler im Sinn des § 57 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, geltenden Vorschriften und Handelsbräuche bleiben unberührt.Die für Freie Makler im Sinn des Paragraph 57, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, geltenden Vorschriften und Handelsbräuche bleiben unberührt.