§ 19 MaklerG

Maklergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Handelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.

(Anm.: Abs. 2) Die für Freie Makler im Sinn des § 57 BörseG aufgehoben durch Art. 31 Z 1, BGBl. Nr. 555/1989BGBl. I Nr. 107/2017, geltenden Vorschriften und Handelsbräuche bleiben unberührt.)

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.07.1996 bis 02.01.2018

(1) Handelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.

(Anm.: Abs. 2) Die für Freie Makler im Sinn des § 57 BörseG aufgehoben durch Art. 31 Z 1, BGBl. Nr. 555/1989BGBl. I Nr. 107/2017, geltenden Vorschriften und Handelsbräuche bleiben unberührt.)