§ 19 MaklerG Begriff

Maklergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Handelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.

(Anm.: Abs. 2) Die für Freie Makler im Sinn des § 57 BörseG aufgehoben durch Art. 31 Z 1, BGBl. Nr. 555/1989BGBl. I Nr. 107/2017, geltenden Vorschriften und Handelsbräuche bleiben unberührt.)

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.07.1996 bis 02.01.2018

(1) Handelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.

(Anm.: Abs. 2) Die für Freie Makler im Sinn des § 57 BörseG aufgehoben durch Art. 31 Z 1, BGBl. Nr. 555/1989BGBl. I Nr. 107/2017, geltenden Vorschriften und Handelsbräuche bleiben unberührt.)