§ 29 MaklerG Wahrung der Interessen des Versicherers

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Verhältnis zum Versicherer hat der Versicherungsmakler vorwiegend jene Interessen zu wahren, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluß des Versicherungsvertrags dem Versicherer gegenüber zu beachten hat. Im besonderen ist der Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherer bei der Vertragsanbahnung über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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