§ 26 MaklerG Begriff

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsVersicherungsmakler ist, wer als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer ändert nichts an der Eigenschaft als Versicherungsmakler, ebensowenig eine ständige Betrauung durch den Versicherungskunden.
  2. (2)Absatz 2Die für Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt. Weiters sind sie anzuwenden, solange ein Versicherungsvermittler den Versicherungskunden nicht darüber informiert hat, dass er nicht als Versicherungsmakler tätig ist.
  3. (3)Absatz 3Soweit die §§ 43 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, anzuwenden sind, ist dieses Bundesgesetz auf die dort geregelten Fragen nicht anzuwenden.Soweit die Paragraphen 43, ff. des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, anzuwenden sind, ist dieses Bundesgesetz auf die dort geregelten Fragen nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen über Schlußnoten und Tagebücher sind auf den Versicherungsmakler nicht anzuwenden.
In Kraft seit 15.01.2005 bis 31.12.9999
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