§ 9 MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold,

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse

und

3.

von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

1.

hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

2.

hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

  1. (1)Absatz einsTreue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
  2. (2)Absatz 2Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
    1. 1.Ziffer einsder Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
      1. a)Litera aWehrdienstmedaille in Bronze,
      2. b)Litera bWehrdienstmedaille in Silber,
      3. c)Litera cWehrdienstmedaille in Gold,
    2. 2.Ziffer 2langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
      1. a)Litera aWehrdienstzeichen 3. Klasse,
      2. b)Litera bWehrdienstzeichen 2. Klasse,
      3. c)Litera cWehrdienstzeichen 1. Klasse.
  3. (3)Absatz 3Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
  4. (4)Absatz 4Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.08.2024
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.

der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als

a)

Wehrdienstmedaille in Bronze,

b)

Wehrdienstmedaille in Silber,

c)

Wehrdienstmedaille in Gold,

2.

langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a)

Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b)

Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c)

Wehrdienstzeichen 1. Klasse

und

3.

von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

1.

hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

2.

hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

  1. (1)Absatz einsTreue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
  2. (2)Absatz 2Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
    1. 1.Ziffer einsder Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
      1. a)Litera aWehrdienstmedaille in Bronze,
      2. b)Litera bWehrdienstmedaille in Silber,
      3. c)Litera cWehrdienstmedaille in Gold,
    2. 2.Ziffer 2langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
      1. a)Litera aWehrdienstzeichen 3. Klasse,
      2. b)Litera bWehrdienstzeichen 2. Klasse,
      3. c)Litera cWehrdienstzeichen 1. Klasse.
  3. (3)Absatz 3Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
  4. (4)Absatz 4Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten