Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
1. | der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als | |||||||||
a) | Wehrdienstmedaille in Bronze, | |||||||||
b) | Wehrdienstmedaille in Silber, | |||||||||
c) | Wehrdienstmedaille in Gold, | |||||||||
2. | langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als | |||||||||
a) | Wehrdienstzeichen 3. Klasse, | |||||||||
b) | Wehrdienstzeichen 2. Klasse, | |||||||||
c) | Wehrdienstzeichen 1. Klasse | |||||||||
und | ||||||||||
3. | von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille. |
(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
1. | hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten. |
(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
1. | der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als | |||||||||
a) | Wehrdienstmedaille in Bronze, | |||||||||
b) | Wehrdienstmedaille in Silber, | |||||||||
c) | Wehrdienstmedaille in Gold, | |||||||||
2. | langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als | |||||||||
a) | Wehrdienstzeichen 3. Klasse, | |||||||||
b) | Wehrdienstzeichen 2. Klasse, | |||||||||
c) | Wehrdienstzeichen 1. Klasse | |||||||||
und | ||||||||||
3. | von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille. |
(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
1. | hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten. |
(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.