Schutz der Personalvertreter
(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden.
(2) Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, darf ferner nur mit Zustimmung des Hauptausschusses gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, daß auf ihn der Kündigungsgrund der Erreichung der Altersgrenze zutrifft. Stimmt der Hauptausschuß der Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb von zwei Wochen zu, kann die Kündigung oder Entlassung wirksam nur nach Vorberatung durch die Personalkommission ausgesprochen werden. Ein Beschluß des Hauptausschusses, mit dem die Zustimmung erteilt wird, kann nur einstimmig gefaßt werden.
(3) Von einem zustimmenden Beschluß des Hauptausschusses gemäß Abs 2 ist der betroffene Personalvertreter unverzüglich zu verständigen. Der Personalvertreter kann innerhalb von einer Woche gegen die beabsichtigte Kündigung bzw Entlassung bei der Personalkommission Beschwerde erheben. Auch in diesem Fall kann die Maßnahme nur nach Vorberatung durch die Personalkommission gesetzt werden.
(4) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen in Ausübung ihrer Funktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Hauptausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden:
a) | auf soviele Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Wahlvorschlages (§ 18), wie auf die Wählergruppe, der sie angehören, Mandate entfallen sind; | |||||||||
b) | auf alle Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, von dessen Veröffentlichung bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses; | |||||||||
c) | auf die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommission) bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses. |
(6) Bei der Beschlußfassung im Hauptausschuß gemäß den Abs 2, 4 und 5 kommt dem betroffenen Personalvertreter kein Stimmrecht zu.
0 Kommentare zu § 29 Mag-PVG