§ 32 Mag-PVG

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Personalvertretungsfonds

 

§ 32

 

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage, Spenden, Zuschüsse des Dienstgebers sowie sonstige für die im § 31 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Hauptausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds nach außen ist der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 31 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Personalkommission zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Funktionsdauer des Hauptausschusses zu bestellen. Diese müssen Bedienstete der Stadt, dürfen aber nicht Personalvertreter sein. Die Funktion als Rechnungsprüfer erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Hauptausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit eines Bediensteten ausschließen würde, und durch Verzicht. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer des Hauptausschusses ein neuer Rechnungsprüfer bzw Stellvertreter zu bestellen.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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