§ 33 Mag-PVG

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

7. Abschnitt

 

Personalkommission

 

Zusammensetzung

 

§ 33

 

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Personalkommission besteht aus 16 Mitgliedern, von denen acht Dienstgebervertreter und acht Dienstnehmervertreter sind.

(2) Die Dienstgebervertreter sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates, die Dienstnehmervertreter vom Hauptausschuß auf die Dauer der Funktionsperiode des Hauptausschusses, jeweils nach dem Verhältnis der Stärke der vertretenen Wählergruppen zu wählen. In gleicher Weise sind vom Gemeinderat bzw Hauptausschuß für jede Wählergruppe Ersatzmitglieder zu wählen, die die Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) durch Verzicht, ein Dienstgebervertreter durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder ein Dienstnehmervertreter wegen Erlöschens der Funktion als Personalvertreter aus, ist für das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben in allen Fällen bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Die Personalkommission wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreter des Gemeinderates, einen ersten Stellvertreter aus dem Kreis der Dienstnehmervertreter und den zweiten Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreter des Gemeinderates.

(4) Der Personalkommission sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf Verlangen Berichte über bestimmte Angelegenheiten zu erstatten. Für die Einsichtnahme in Personalakten gelten für die Mitglieder der Personalvertretung die Bestimmungen des § 27 und für die Vertreter des Gemeinderates die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates (§ 20 des Salzburger Stadtrechtes 1966).

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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