(1) Den Personalvertretern ist die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber entscheidet die Personalkommission.
(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den Verfahrensvorschriften. In den übrigen Fällen sind vom Recht der Personalvertreter auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schriftstücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde als Dienstgeber für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Dienstnehmervertretung dienen.
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer, in eine Leistungsfeststellung sowie in Bezugs(Lohn)abrechnungen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Bediensteten erfolgen.
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