Inkrafttreten und Übergang
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse ist längstens innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Stadtsenat auszuschreiben. Für diese Wahl sind die Wahlkommissionen durch den Stadtsenat zu bestellen. Hiezu, zur Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen sowie zur Festlegung des Wahltages sind Vorschläge des Hauptausschusses (Abs 3) einzuholen. Werden innerhalb der dafür bestimmten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist keine Vorschläge erstattet, können die Maßnahmen auch ohne Vorliegen solcher Vorschläge getroffen werden.
(3) Bis zum Beginn der Funktion der aufgrund dieser Wahl gewählten Personalvertreter gelten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienststellenausschüsse und der Hauptausschuß als Organe im Sinn dieses Gesetzes.
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