Wirkungsbereich der Personalkommission
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Personalkommission obliegen:
a) | die Vorberatung und Antragstellung in allen Personalangelegenheiten, für deren Entscheidung der Stadtsenat und der Gemeinderat zuständig ist; | |||||||||
b) | alle in diesem Gesetz, insbesondere in den §§ 26 Abs 3, 27 Abs 1, 28 Abs 1, 29 Abs 2 und 3 und 32 Abs 4, der Personalkommission zugewiesenen Angelegenheiten; | |||||||||
c) | die Vermittlung in Streitfällen, die sich aus der Anwendung der dienstrechtlichen Vorschriften, von Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zwischen Dienststellen und Bediensteten oder Bedienstetengruppen ergeben, sofern ein Vermittlungsversuch der Personalvertretung erfolglos geblieben ist. |
(2) Durch die Bestimmungen über die Personalkommission wird die dienstrechtliche Stellung des Magistratsdirektors und des Leiters des Kontrollamtes nicht berührt.
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