§ 35 Mag-PVG

Mag-PVG - Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Geschäftsführung der Personalkommission

 

§ 35

 

(1) Die Sitzungen der Personalkommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von zwei Wochen verpflichtet, wenn es unter Angabe eines Grundes wenigstens von einem Drittel der Dienstgeber- oder der Dienstnehmervertreter verlangt wird.

(2) Die Sitzungen der Personalkommission sind nicht öffentlich.

(3) Der Bürgermeister und das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtratskollegiums, der Magistratsdirektor und der Leiter der Personalverwaltung oder von ihnen entsandte Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Dem Vorsitzenden kommt die Verhandlungsführung zu. Im übrigen sind die Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1966 und der Geschäftsordnung des Gemeinderates über die Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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