§ 73 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Den Wählergruppen, die gemäß § 72 Anspruch auf die Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren haben, steht es frei,Eine Wählergruppe kann spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde durch eine in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als zustellungsbevollmächtigter VertreterZustellungsbevollmächtigter bezeichnete Person einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringeneinbringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die sich auf einem Kreiswahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zur Landeskammer beworben haben.

(2) Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die Bestimmungen über die Behandlung der Kreis- und Bezirkswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 30 bis 32).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 23.09.2015 bis 23.07.2020

(1) Den Wählergruppen, die gemäß § 72 Anspruch auf die Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren haben, steht es frei,Eine Wählergruppe kann spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde durch eine in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als zustellungsbevollmächtigter VertreterZustellungsbevollmächtigter bezeichnete Person einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringeneinbringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die sich auf einem Kreiswahlvorschlag dieser Wählergruppe für die Wahl zur Landeskammer beworben haben.

(2) Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die Bestimmungen über die Behandlung der Kreis- und Bezirkswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 30 bis 32).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten