Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer werden gedeckt wie folgt:
1.Ziffer einsdurch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;durch die Kammerumlage, die von den im Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist;
2.Ziffer 2durch die Kammerumlage, die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu entrichten ist, sofern für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde;
3.Ziffer 3durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6;durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß Paragraph 4, Ziffer 6 ;,
4.Ziffer 4durch allfällige Zuschüsse und Kostenersätze des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen;
5.Ziffer 5durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen;durch den Ertrag der gemäß Paragraph 54, verhängten Geldstrafen;
6.Ziffer 6durch vom Vorstand in der Beitragsordnung festgelegte Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches erbrachte Lieferungen und Leistungen;
7.Ziffer 7durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen;
8.Ziffer 8durch Einnahmen aus Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 handelt;durch Einnahmen aus Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 handelt;
9.Ziffer 9durch sonstige Einnahmen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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