Die Kosten der Geschäftsführung und der Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden gedeckt wie folgt:
1. | durch die Kammerumlage, die von den im § 4 Z 1 genannten Personen, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten ist; | |||||||||
2. | durch die Kammerumlage, die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu entrichten ist, sofern für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € erlassen wurde; | |||||||||
3. | durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gemäß § 4 Z 6; | |||||||||
4. | durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder von Fachorganisationen; | |||||||||
5. | durch den Ertrag der gemäß § 54 verhängten Geldstrafen; | |||||||||
6. | durch gesetzlich vorgesehene Kostenbeiträge und -ersätze für bestimmte Leistungen; | |||||||||
7. | durch Kostenbeiträge und -ersätze für im Rahmen ihres Wirkungskreises erbrachte Lieferungen und Leistungen wie etwa Milchuntersuchungen, Qualitätsberatungen und -kontrollen, Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, Erstellung von Bauplänen, Betriebsplänen und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsberatungen und Schätzgutachten; | |||||||||
8. | durch Kostenbeiträge für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen; | |||||||||
9. | durch sonstige Einnahmen. |
0 Kommentare zu § 37 LWK-G