§ 46a LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.08.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 4, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 6 und § 7 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift;

2.

Erreichbarkeitsdaten;

3.

Sozialversicherungsnummer;

4.

die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 27 und § 30 erforderlichen personenbezogenen Daten;

5.

Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb;

6.

Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten über Bankverbindungen;

7.

Daten über die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder im Sinn des § 4;

8.

Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinn des § 4 und ihrer Mitarbeiter.

(3) Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Abs 1 an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachvereine und Fachverbände nach § 25, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.

(4) Die nach § 25 anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Abs 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs 1 genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des § 4 betrifft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.08.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 4, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 6 und § 7 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift;

2.

Erreichbarkeitsdaten;

3.

Sozialversicherungsnummer;

4.

die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 27 und § 30 erforderlichen personenbezogenen Daten;

5.

Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb;

6.

Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten über Bankverbindungen;

7.

Daten über die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder im Sinn des § 4;

8.

Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinn des § 4 und ihrer Mitarbeiter.

(3) Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Abs 1 an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachvereine und Fachverbände nach § 25, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.

(4) Die nach § 25 anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Abs 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs 1 genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des § 4 betrifft.

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