§ 66 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Landtagspräsident kann Abgeordnete nach Anhörung des erweiterten Präsidiums auf deren schriftliches Ersuchen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten aus folgenden Gründen von der Teilnahme an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages mit Bescheid karenzieren:

a)

für die Betreuung eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b)

für die Pflege von nahen Angehörigen (§ 41 Abs. 4 Landesbedienstetengesetz 2000).

(2) Im Falle einer Karenzierung nach Abs. 1 lit. a beginnt die Frist acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes zu laufen.

(3) Die Karenzierung ist mit Bescheid zu beenden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2007, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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