§ 49 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsNur amtliche Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes sind gültig.
  2. (2)Absatz 2Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entwederStimmzettel, die dem Absatz eins, entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. a)Litera ain einem einzigen der neben der Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt oder
    2. b)Litera bdie Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder
    3. c)Litera cdie Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder
    4. d)Litera ddie Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt, oder
    5. e)Litera eeinem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder
    6. f)Litera fsämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
  3. (3)Absatz 3Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
    1. a)Litera azwei oder mehrere Parteien anzeichnet oder
    2. b)Litera bausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder
    3. c)Litera cweder eine Partei anzeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Abs. 2 lit. d anbringt.weder eine Partei anzeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Absatz 2, Litera d, anbringt.
  4. (4)Absatz 4Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
    1. a)Litera awenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel befindet oder
    2. b)Litera bfür den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.
  5. (5)Absatz 5Leere oder – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
  6. (6)Absatz 6Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 34/2018, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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