§ 45 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie besondere Wahlbehörde einer Gemeinde hat jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 6 Abs. 3 eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der betreffenden Gemeinde an jener Adresse aufhalten, die sie bei Beantragung der Wahlkarte bzw. beim Ersuchen um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde angegeben haben. Die besondere Wahlbehörde hat die Wahlberechtigten nach Möglichkeit während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, längstens jedoch bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde aufzusuchen. Die besondere Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.Die besondere Wahlbehörde einer Gemeinde hat jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der betreffenden Gemeinde an jener Adresse aufhalten, die sie bei Beantragung der Wahlkarte bzw. beim Ersuchen um den Besuch durch die besondere Wahlbehörde angegeben haben. Die besondere Wahlbehörde hat die Wahlberechtigten nach Möglichkeit während der Wahlzeit, welche für die nach Absatz 5, bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, längstens jedoch bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde aufzusuchen. Die besondere Wahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindewahlleiter hat der besonderen Wahlbehörde jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.
  3. (3)Absatz 3Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der besonderen Wahlbehörde abgeben.
  4. (4)Absatz 4Auf die Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde sind die §§ 40 bis 44 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.Auf die Stimmabgabe vor der besonderen Wahlbehörde sind die Paragraphen 40 bis 44 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden (§ 8) die vor der besonderen Wahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die besondere Wahlbehörde ihren Wahlakt und die bei ihr abgegebenen Wahlkarten (§ 45a Abs. 3) zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts und verschlossenen Briefumschläge in die Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden (Paragraph 8,) die vor der besonderen Wahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die besondere Wahlbehörde ihren Wahlakt und die bei ihr abgegebenen Wahlkarten (Paragraph 45 a, Absatz 3,) zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts und verschlossenen Briefumschläge in die Wahlurne (Paragraph 40, Absatz 3,) zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.
  6. (6)Absatz 6Wurden in einer Gemeinde keine Adressen für den Besuch durch die besondere Wahlbehörde angegeben (§ 6 Abs. 3 lit. b), so haben die besonderen Wahlbehörden dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der besonderen Wahlbehörden, einem Wahlzeugen nach § 37 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und im Wahlakt der Gemeindewahlbehörde (§ 53 Abs. 2) zu vermerken.Wurden in einer Gemeinde keine Adressen für den Besuch durch die besondere Wahlbehörde angegeben (Paragraph 6, Absatz 3, Litera b,), so haben die besonderen Wahlbehörden dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der besonderen Wahlbehörden, einem Wahlzeugen nach Paragraph 37, Absatz 2, sowie der Wahlbehörde nach Absatz 5, so rasch wie möglich bekannt zu geben und im Wahlakt der Gemeindewahlbehörde (Paragraph 53, Absatz 2,) zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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