§ 44 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 43 muss vor der Stimmabgabe erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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