Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsWahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 6), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Paragraph 6,), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(2)Absatz 2Hiezu hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zuzukleben. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen.
(3)Absatz 3Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt. Die Wahlkarte kann auch in jedem Wahllokal im Land während der Wahlzeiten oder bei jeder besonderen Wahlbehörde abgegeben werden.
(4)Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Übergabe an die Sprengelwahlbehörde (Abs. 5) bzw. bis zur Übermittlung des Wahlaktes an die Bezirkswahlbehörde (§ 53 Abs. 2) unter Verschluss zu verwahren.Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Übergabe an die Sprengelwahlbehörde (Absatz 5,) bzw. bis zur Übermittlung des Wahlaktes an die Bezirkswahlbehörde (Paragraph 53, Absatz 2,) unter Verschluss zu verwahren.
(5)Absatz 5Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig (§ 50). Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlkarten nach Vorsortierung im Sinne des § 50 Abs. 1a lit. a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Wahlzeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig (Paragraph 50,). Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlkarten nach Vorsortierung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins a, Litera a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Wahlzeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
(6)Absatz 6Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten und in einem Wahllokal während der Wahlzeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde abgegebenen Wahlkarten ist die Bezirkswahlbehörde zuständig (§§ 55a und 55b).Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten und in einem Wahllokal während der Wahlzeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde abgegebenen Wahlkarten ist die Bezirkswahlbehörde zuständig (Paragraphen 55 a und 55b).
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