§ 48 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Wähler hat den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf nur einen amtlichen Stimmzettel verwenden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.

(3) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(4) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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