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(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 35/2024
(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 35/2024