zugrunde zu legen.
Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Vorschläge ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erstattet werden müssen.Absatz eins und 2 sowie die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Vorschläge ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erstattet werden müssen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 34/2018, 4/2022, 35/2024
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