§ 9 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsAm Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeindewahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2007, 36/2009, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 LWG
§ 10 LWG