§ 9 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsAm Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeindewahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2007, 36/2009, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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