§ 10 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für das ganze Landesgebiet wird als oberste Wahlbehörde die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Richter eines ordentlichen Gerichtes des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch oder des Landesverwaltungsgerichtes und neun weiteren Beisitzern.

(2) Die Landeswahlbehörde kann rechtswidrige Bescheide, die sie selbst oder eine nachgeordnete Wahlbehörde erlassen hat, aufheben oder abändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren betreffend das Wählerverzeichnis.

(3) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 44/2013, 21/2014

In Kraft seit 14.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 LWG
§ 11 LWG