(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:
a) | die Zahl der Senate und ihre Zusammensetzung, | |||||||||
b) | die Verteilung der Geschäfte auf die Senate und auf die Einzelmitglieder, | |||||||||
c) | die Heranziehung von Richtern und Richterinnen als Ersatz (§ 12 Abs. 2). |
(3) Jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören.
(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.
(5) Die Geschäftsverteilung kann durch die Vollversammlung während des Jahres geändert werden, wenn dies infolge der Zuweisung neuer Angelegenheiten, infolge von Veränderungen im Personalstand oder infolge der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelmitgliedern erforderlich ist.
(6) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die Geschäftsverteilung an den Bund zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen; die §§ 3 und 6 des Kundmachungsgesetzes gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
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