(1) Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dürfen dem Landesverwaltungsgericht nicht angehören; bei Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- und Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder zur Präsidentin und zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen für die Dauer ihrer Funktion auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
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