§ 8a LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 bis 9, 11 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, einschließlich der in den §§ 13 und 16 vorgesehenen Mitwirkung von Organen des Bundes, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

eine Verwahrung von Schusswaffen oder deren Übergabe gemäß § 1 Abs. 2 nicht in Betracht kommt,

b)

die Betrauung gemäß § 9 bzw. der Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmens gemäß § 12 der Landesregierung obliegt; der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist zuvor anzuhören,

c)

in der Hausordnung gemäß § 16 nähere oder auch abweichende Regelungen zur Ausnahme von den Sicherheitskontrollen gemäß § 4 Abs. 1 getroffen werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

In Kraft seit 12.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8a LVwG-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8a LVwG-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8a LVwG-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8a LVwG-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8a LVwG-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LVwG-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 LVwG-G
§ 9 LVwG-G