§ 17 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für Landesbeamte und Landesbeamtinnen einschließlich der Mitglieder nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt werden, bleibt das bisherige Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 18 aufrecht.

(2) Durch die Bestellung von Personen, die nicht Landesbeamte oder Landesbeamtinnen sind, zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, wird nach Maßgabe des § 19 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dieser Personen zum Land begründet; für Mitglieder nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt werden, bleibt ihr öffentlichrechtliches Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 19 aufrecht.

(3) Bei der sinngemäßen Anwendung der in den §§ 18 und 19 verwiesenen dienstrechtlichen Bestimmungen ist insbesondere auf die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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