§ 20 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 17 Abs. 1 finden die für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 bzw. – im Falle des § 18 Abs. 9 – die für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anwendung. Sie sind auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. b und c dieses Gesetzes geführt haben.

(2) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 17 Abs. 2 wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 nach folgender Maßgabe Anwendung finden:

a)

Die als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes und eine allenfalls zuvor als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zurückgelegte Dienstzeit ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land zurückgelegt worden.

b)

Die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. b und c dieses Gesetzes geführt haben.

c)

Die Bestimmungen über die Rückstufung (§ 69 des Landesbedienstetengesetzes 2000) kom-men nicht zur Anwendung, wenn die Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. b erfolgt ist.

(3) Im fortgesetzten Dienstverhältnis gilt eine Dienstbeurteilung nach § 5 Abs. 7 lit. c, die auf „entsprechend“ lautet, als Dienstbeurteilung, die auf „ausgezeichnet“ (§ 17 Abs. 7 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 1988) bzw. Verwendungsbeurteilung, die auf „Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten“ (§ 13 Abs. 1 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 2000) lautet; eine Dienstbeurteilung, die auf „nicht entsprechend“ lautet, gilt als Dienstbeurteilung, die auf „nicht genügend“ (§ 17 Abs. 7 lit. e des Landesbedienstetengesetzes 1988) bzw. Verwendungsbeurteilung, die auf „Arbeitserfolg nicht aufgewiesen“ (§ 13 Abs. 1 lit. c des Landesbedienstetengesetzes 2000) lautet.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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