§ 3 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Richtern und Richterinnen:

a)

dem Präsidenten oder der Präsidentin,

b)

dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und

c)

der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung bestellt. Die Bestellung erfolgt unbefristet.

(3) Zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann bestellt werden, wer

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

b)

das rechtswissenschaftliche Studium oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet hat und

c)

über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(4) Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder um die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt, sind die Bewerbungen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das aus diesen innerhalb von sechs Wochen der Landesregierung einen drei Personen umfassenden Vorschlag für die Bestellung zu unterbreiten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

In Kraft seit 12.09.2019 bis 31.12.9999
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