(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden
a) | gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, | |||||||||
b) | gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, | |||||||||
c) | wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, | |||||||||
d) | von Personen, die behaupten, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 verletzt zu sein. |
(2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden erkennt das Landesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
(3) Eine Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht nicht
a) | für Beschwerden, für die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesfinanzgericht zuständig ist, | |||||||||
b) | in Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören. |
(4) Das Landesverwaltungsgericht ist weiters zuständig für
a) | Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren, soweit dies im Vergabenachprüfungsgesetz vorgesehen ist, | |||||||||
b) | Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines von einem Verhalten nach Abs. 1 lit. a verschiedenen Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, | |||||||||
c) | Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. |
(5) Die Landesregierung kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen:
a) | Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden oder sonstiger Selbstverwaltungskörper fallen und in der Gesetzgebung Landessache sind, | |||||||||
b) | Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes gemäß über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin. |
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
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