(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Landesverwaltungsgericht. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin. Ist auch diese Person verhindert, erfolgt die Vertretung durch das an Jahren älteste, anwesende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin unbesetzt ist.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat insbesondere
a) | den Dienstbetrieb nach den hiefür geltenden Vorschriften näher zu regeln; dazu zählt insbesondere die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung (Kanzleiordnung) sowie der Dienstzeiten der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und der sonstigen Bediensteten, | |||||||||
b) | die Dienstaufsicht über die anderen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und über die sonstigen Bediensteten wahrzunehmen, | |||||||||
c) | sonstige Angelegenheiten des Dienstrechts zu besorgen, soweit sie ihm oder ihr nach diesem Gesetz zugewiesen sind, | |||||||||
d) | das Hausrecht auszuüben. |
(3) Bei der Besorgung von Angelegenheiten des Dienstrechts in Einzelfällen ist der Präsident oder die Präsidentin an keine Weisungen gebunden. Er oder sie hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der diesbezüglichen Geschäftsführung zu informieren.
(4) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes hinzuwirken. Dazu sind insbesondere auch die Auslastung und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren.
(5) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Er hat zu diesem Zweck insbesondere dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes auf übersichtliche Weise dokumentiert und bei grundsätzlicher Bedeutung veröffentlicht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
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