§ 15 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. In der Geschäftsordnung ist die Führung der Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes näher zu regeln, wobei vor allem auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und eines fairen Verfahrens Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Einberufung und den Gang der Sitzungen der Vollversammlung und der Senate, die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlungen, die Leitung der Verhandlung bei gemeinsamer Durchführung von Verhandlungen, die Schriftführung, die Ausarbeitung der Entscheidung, wenn der Berichterstatter oder die Berichterstatterin mit dem Erledigungsvorschlag nicht durchdringt, und die Vertretung der Senate vor den Höchstgerichten treffen.

(3) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass bestimmte Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes außerhalb seines Sitzes durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere der Bürgernähe, gelegen ist.

(4) Dienstrechtliche Regelungen können nicht Gegenstand der Geschäftsordnung sein.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die Geschäftsordnung an den Bund zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen; die §§ 3 und 6 des Kundmachungsgesetzes gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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