(1) Ist die belangte Behörde in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung oder in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht der Landeshauptmann, so ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ohne unnötigen Aufschub auch dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen oder wenn die Entscheidung ohnehin der Landesregierung oder dem Landeshauptmann als revisionsberechtigte Stelle zuzustellen ist.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Es hat diesen Bericht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres der Landesregierung zu übermitteln und zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
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