Über Beschwerden in Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 lit. d hat ein Senat des Landesverwaltungsgerichtes zu entscheiden; im Übrigen gelten die §§ 84 und 85 des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Beschwerden nach § 2 Abs. 1 lit. d kein Anwaltszwang besteht.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
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