§ 20a LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Über Beschwerden in Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 lit. d hat ein Senat des Landesverwaltungsgerichtes zu entscheiden; im Übrigen gelten die §§ 84 und 85 des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Beschwerden nach § 2 Abs. 1 lit. d kein Anwaltszwang besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

In Kraft seit 12.09.2019 bis 31.12.9999
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