§ 18 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsAuf das Dienstverhältnis von Mitgliedern nach § 17 Abs. 1 finden – vorbehaltlich des Abs. 9 – die für Landesbeamte und -beamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 sinngemäß Anwendung.Auf das Dienstverhältnis von Mitgliedern nach Paragraph 17, Absatz eins, finden – vorbehaltlich des Absatz 9, – die für Landesbeamte und -beamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten folgender Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988:

§ 7 – soweit auf § 16a (Verarbeitung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –Paragraph 7, – soweit auf Paragraph 16 a, (Verarbeitung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 28 – soweit auf die §§ 22 Abs. 3 und 4 (Amtsverschwiegenheit),24 (Arbeitszeit), 25 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit), 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sowie 33a (Telearbeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –Paragraph 28, – soweit auf die Paragraphen 22, Absatz 3 und 4 (Amtsverschwiegenheit),24 (Arbeitszeit), 25 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit), 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sowie 33a (Telearbeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 32f – Ausnahmebestimmungen –Paragraph 32 f, – Ausnahmebestimmungen –

§ 41 – soweit auf die §§ 40 (Erholungsurlaub), 40a (Pflegeurlaub), 41 (Sonderurlaub), 42 (Dienstfreistellung für Kuraufenthalt), 42a (Familienhospizkarenz) 42b (Pflegekarenz), 42c (Pflegeteilzeit), 43 (Frühkarenz), 44 (Elternkarenz), 45 (Teilung der Elternkarenz), 46 (Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles), 47 (Aufgeschobene Karenz), 47a (Beschäftigung während der Karenz), 49 (Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes), 51 (Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten), 52 (Beschäftigungsbeschränkungen) sowie 53 (Herabsetzung der Wochenarbeitszeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –Paragraph 41, – soweit auf die Paragraphen 40, (Erholungsurlaub), 40a (Pflegeurlaub), 41 (Sonderurlaub), 42 (Dienstfreistellung für Kuraufenthalt), 42a (Familienhospizkarenz) 42b (Pflegekarenz), 42c (Pflegeteilzeit), 43 (Frühkarenz), 44 (Elternkarenz), 45 (Teilung der Elternkarenz), 46 (Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles), 47 (Aufgeschobene Karenz), 47a (Beschäftigung während der Karenz), 49 (Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes), 51 (Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten), 52 (Beschäftigungsbeschränkungen) sowie 53 (Herabsetzung der Wochenarbeitszeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –Paragraph 46, – Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 47 – Alterskarenz –Paragraph 47, – Alterskarenz –

§ 49 – soweit auf § 77 (Reisegebühren) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –Paragraph 49, – soweit auf Paragraph 77, (Reisegebühren) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 101 – soweit auf § 84 (Ausstellungen, Rügen) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –Paragraph 101, – soweit auf Paragraph 84, (Ausstellungen, Rügen) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 103 – Ordnungsstrafen, mit Ausnahme von Abs. 1 letzter Satz –Paragraph 103, – Ordnungsstrafen, mit Ausnahme von Absatz eins, letzter Satz –

§ 119a – Verarbeitung personenbezogener Daten –.Paragraph 119 a, – Verarbeitung personenbezogener Daten –.

Bei der Vollziehung der Bestimmungen des § 32 des Landesbedienstetengesetzes 2000 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sind die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4) mitanzuwenden.Bei der Vollziehung der Bestimmungen des Paragraph 32, des Landesbedienstetengesetzes 2000 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sind die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (Paragraph 4,) mitanzuwenden.

  1. (3)Absatz 3Der § 19 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bestmöglichen Beförderungen vorzunehmen sind. Eine Beförderung ist nicht zulässig, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.Der Paragraph 19, des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bestmöglichen Beförderungen vorzunehmen sind. Eine Beförderung ist nicht zulässig, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
  2. (4)Absatz 4Der § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 21 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Weisungsfreiheit bestimmt.Der Paragraph 28, des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit Paragraph 21, des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der Paragraph 5, Absatz eins, für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Weisungsfreiheit bestimmt.
  3. (5)Absatz 5Der § 46 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt nur soweit, als eine Dienstfreistellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 möglich ist.Der Paragraph 46, des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt nur soweit, als eine Dienstfreistellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach Paragraph 4, möglich ist.
  4. (6)Absatz 6Der § 59 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorrückung gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.Der Paragraph 59, Absatz 3, des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorrückung gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
  5. (7)Absatz 7Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sind nur soweit anzuwenden, als im § 5 auf sie verwiesen wird:Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sind nur soweit anzuwenden, als im Paragraph 5, auf sie verwiesen wird:

§ 17 – Dienstbeurteilung –Paragraph 17, – Dienstbeurteilung –

§ 23 – Übertritt in den Ruhestand –Paragraph 23, – Übertritt in den Ruhestand –

§ 24 – Versetzung in den Ruhestand –Paragraph 24, – Versetzung in den Ruhestand –

§§ 104 bis 119 – Ahndung von Pflichtverletzungen –.Paragraphen 104 bis 119 – Ahndung von Pflichtverletzungen –.

  1. (8)Absatz 8Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 gelten nicht:

§ 7 – soweit auf die §§ 11 Abs. 3 (Verordnung über die dienstliche Ausbildung), 12 (Mitarbeitergespräch), 16 (Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –Paragraph 7, – soweit auf die Paragraphen 11, Absatz 3, (Verordnung über die dienstliche Ausbildung), 12 (Mitarbeitergespräch), 16 (Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Absatz 2 und 3) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 8 – Besetzung von Stellen –Paragraph 8, – Besetzung von Stellen –

§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –Paragraph 10, – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –Paragraph 18, – Dienstbeurteilungskommission –

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –Paragraph 20, – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 25 – Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a, d und g sowie der Abs. 2 und 3 –Paragraph 25, – Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des Absatz eins, Litera a,, d und g sowie der Absatz 2 und 3 –

§ 27 – Ausscheidung –Paragraph 27, – Ausscheidung –

§ 28 – soweit auf die §§ 19 (Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter bis siebter Satz und des Abs. 2) und 34 (Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –.Paragraph 28, – soweit auf die Paragraphen 19, (Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Ausnahme des Absatz eins, zweiter bis siebter Satz und des Absatz 2,) und 34 (Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –.

  1. (9)Absatz 9Mitglieder nach § 17 Abs. 1 können nach Maßgabe der §§ 111f, 111g und 127 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in den Anwendungsbereich des Landesbedienstetengesetzes 2000 und dort in das „Gehaltssystem neu“ wechseln; diesfalls kommen die für Landesbeamte und -beamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe des folgenden § 19 Abs. 2 bis 8, ausgenommen der Verweis auf § 97 im Abs. 8, sinngemäß zur Anwendung.Mitglieder nach Paragraph 17, Absatz eins, können nach Maßgabe der Paragraphen 111 f,, 111g und 127 Absatz 4, des Landesbedienstetengesetzes 2000 in den Anwendungsbereich des Landesbedienstetengesetzes 2000 und dort in das „Gehaltssystem neu“ wechseln; diesfalls kommen die für Landesbeamte und -beamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe des folgenden Paragraph 19, Absatz 2 bis 8, ausgenommen der Verweis auf Paragraph 97, im Absatz 8,, sinngemäß zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015; 69/2019, 19/2020, 50/2021, 39/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 30.06.2024
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